Brackenjagd-Voraussetzungen: Fläche und Ablauf

Hundeführer mit Deutscher Bracke in einem großen Waldrevier für die Brackenjagd-Voraussetzungen.
Fläche, spurlaute Hundearbeit und Planung bestimmen die Brackenjagd.

Einleitung

Die Brackenjagd stellt hohe Anforderungen an Fläche, Hund und Planung. Wer die Brackenjagd-Voraussetzungen kennt, trennt echtes Brackieren rechtssicher vom Stöbern und schützt Wild, Nachbarreviere sowie alle Beteiligten. Dazu zählen die bundesrechtliche Mindestfläche, die spurlaute Arbeit des Hundes und ein sorgfältig koordinierter Jagdtag.

Rechtliche Brackenjagd-Voraussetzungen werden beachtet

Jäger prüft auf einer Karte die zusammenhängende Fläche für eine Brackenjagd.

Persönliche Brackenjagd-Voraussetzungen für den Hundeführer

Jede Person, die an der Brackenjagd jagdlich mitwirkt, braucht einen gültigen, auf sie ausgestellten Jagdschein. Er ist während der Jagd mitzuführen und Polizeibeamten oder Jagdschutzberechtigten auf Verlangen vorzuzeigen. Voraussetzung für seine Erteilung sind die bestandene Jägerprüfung, jagd- und waffenrechtliche Zuverlässigkeit, persönliche Eignung sowie eine ausreichende Jagdhaftpflichtversicherung. Für Jugendliche und ausländische Jäger gelten besondere Regelungen.

Ein Jagdschein alleine berechtigt jedoch nicht, in einem bestimmten Bezirk zu jagen. Erforderlich ist zusätzlich das Jagdausübungsrecht für die konkrete Fläche. Es liegt beim Eigentümer eines Eigenjagdbezirks oder beim Pächter eines gemeinschaftlichen Jagdbezirks. Wer selbst nicht ausübungsberechtigt ist, benötigt eine schriftliche Erlaubnis des Berechtigten.

Zu den Brackenjagd-Voraussetzungen zählt deshalb, dass der Hundeführer und alle weiteren jagdlich Handelnden sowohl den Jagdschein besitzen als auch im betroffenen Bezirk zur Jagd befugt sein müssen. Die Verantwortung für die Zulassung weiterer Teilnehmer trägt der Jagdausübungsberechtigte.

Brackenjagd-Voraussetzungen bei der Mindestfläche

Nach § 19 Abs. 1 Nr. 16 BJagdG ist Brackenjagd auf einer Fläche von weniger als 1.000 Hektar verboten. Diese Schwelle betrifft ausdrücklich die Jagdart selbst, nicht die allgemeine Mindestgröße eines Jagdbezirks – jene liegt für Eigenjagdbezirke grundsätzlich bei 75 Hektar. Beide Werte regeln unterschiedliche Fragen und dürfen nicht vermischt werden. Zudem gilt: Die Länder können jagdrechtliche Verbote nach § 19 Abs. 2 BJagdG zwar erweitern oder einschränken, Nummer 16 ist davon jedoch ausgenommen. Die 1.000-Hektar-Grenze gilt somit bundeseinheitlich und ohne landesrechtlichen Spielraum. Stets zählt dabei eine zusammenhängend betrachtete Fläche, denn nur ein ausreichend großer, durchgängiger Raum erlaubt die für das Brackieren typische, oft weiträumige Verfolgung des Wildes. Diese Flächenprüfung gehört deshalb zu den zentralen Brackenjagd-Voraussetzungen und steht am Anfang jeder Vorbereitung.

Geeignete Hunde arbeiten spurlaut

Deutsche Bracke arbeitet bei der Brackenjagd konzentriert auf einer Wildspur im Laubwald.

Konzentriertes Bemühen nach Fährtenverlust

Ein für die Brackenjagd geeigneter Hund zeigt nach dem Ansetzen einen deutlichen Drang nach vorn und verfolgt die Fährte mit Hartnäckigkeit. Die Arbeit soll selbständig aufgenommen und fortgesetzt werden, ohne dass der Hundeführer ständig einwirken muss. Dabei zeigt sich, wie der Hund reagiert, wenn die Fährte verloren geht. Eine fährtenwillige Bracke kehrt wiederholt an die Stelle des Fährtenabrisses zurück und bemüht sich konzentriert um die Wiederaufnahme. Dazu gehört das systematische Bögeln, mit dem der Bereich ausgearbeitet wird, statt die Suche vorschnell aufzugeben.

Ausdauer zeigt sich in der zielstrebigen Verfolgung über längere Strecken und Zeiträume. Die Hasen- oder Fuchsspur soll mit voller Jagdlust bearbeitet werden, auch bei wechselnden Bedingungen oder mehrfachem Fährtenverlust. Nicht kurzfristiges Folgen zählt dabei, sondern der Wille und die körperliche wie mentale Belastbarkeit. Beide sind nötig, um die Fährte konsequent bis zum Ende zu verfolgen und Fährten- sowie Spurtreue beharrlich zu bewahren.

Lautfeststellung im Prüfungsprotokoll

Auf Brackenprüfungen wird der Laut nicht bloß eingeschätzt, sondern von den Richtern während einer tatsächlich beobachteten Spurarbeit festgestellt und im Prüfungszeugnis vermerkt. Geprüft wird, ob der Hund auf der Spur oder Fährte laut jagt, ohne das Wild bereits gesehen zu haben. Diese Feststellung erfolgt meist an der Hasenspur. Sie muss von den Richtern eindeutig dem geprüften Hund zugeordnet werden; eine bloße Behauptung des Führers reicht nicht.

Im Protokoll wird zwischen mehreren Formen unterschieden: spurlaut meint Laut während erkennbarer Spurarbeit, sichtlaut erst bei Sichtkontakt, fraglicher Laut bezeichnet nicht sicher zuordenbare Äußerungen, stumm das lautlose Verfolgen und waidlaut Laut ohne nachvollziehbare Spurbindung. Nur bestätigter Spurlaut gilt als Nachweis der Eignung.

Lässt sich der Laut nicht sicher beurteilen, weil die Bedingungen ungünstig sind, wird kein positiver Nachweis vermerkt. So bleibt dokumentiert, ob ein Hund tatsächlich spurgebunden und ausreichend anhaltend Laut gibt.

Der Jagdtag wird koordiniert

Jagdleiter, Hundeführer und Jäger koordinieren eine Brackenjagd vor dem Beginn.

Klare Schusssektoren für jeden Schützen

Jeder Schütze erhält einen festen Standplatz mit eindeutigem Schussbereich. Erhöhte Ansitze wie Böcke, Leitern oder Kanzeln sind vorteilhaft. Der Boden dient dabei als Kugelfang und verbessert die Übersicht über Wechsel. Bodenstände kommen nur in Betracht, wenn Gelände und Bewuchs einen sicheren natürlichen Kugelfang bieten, etwa einen ansteigenden Hang. Wege, Schneisen, Gewässer, Gebäude und Nachbarreviere dürfen niemals im möglichen Gefahrenbereich liegen. Die Jagdleitung weist die Stände so zu, dass sich Schützen nicht gegenseitig im Schussbereich haben. Das gilt besonders an gegenüberliegenden Wegen oder Talzügen. Vor Beginn klärt jeder Teilnehmer sichere und unsichere Schussrichtungen, einschließlich Nachbarständen und Grenzen des bejagten Bereichs. Weil Bracken dem Wild dicht folgen, ist Vorsicht nötig. Der Schuss ist erst zulässig, wenn das Stück eindeutig angesprochen ist und kein Hund gefährdet wird. Der Stand wird erst auf Signal der Jagdleitung verlassen.

Wenn krankes Wild flüchtet

Zeigt ein Stück nach dem Schuss Zeichnung, flüchtet krank oder besteht nur der Verdacht eines Treffers, hat die Nachsuche Vorrang. Der Schütze merkt sich Fluchtrichtung, Verhalten und letzten Sichtpunkt und meldet dies unverzüglich dem Jagdleiter. Anschuss und Fluchtrichtung werden eindeutig markiert und vor Zertrampeln oder Verwechslung gesichert. Eine vorschnelle Suche durch mehrere Beteiligte zerstört sonst Fährte und Pirschzeichen. Die weitere Vorgehensweise wird abgestimmt und einem erfahrenen, geeigneten Gespann übertragen. Je nach Befund erhält das Wild zunächst Ruhe; bei schwerem Wundschuss wird ohne vermeidbaren Aufschub gesucht.

Weitergegeben werden Wildart, vermutete Trefferlage, Reaktion auf den Schuss, Fluchtrichtung, Schusszeitpunkt und Pirschzeichen am Anschuss. Der Nachsuchenführer entscheidet danach über das Vorgehen. Bei der Brackenjagd muss vorab geklärt sein, wer die Nachsuche übernimmt und wie der Jagdleiter erreichbar ist. Die Bracke arbeitet auf gesunder Spur; für verletztes Wild ist ein eigens eingearbeitetes Nachsuchengespann nötig. Ziel bleibt, krankgeschossenes Wild sicher zu finden und waidgerecht zu erlösen.

Fazit

Waidgerechtes Brackieren beginnt mit der richtigen Einordnung der Brackenjagd-Voraussetzungen. Echtes, spurlautes Verfolgen durch die Bracke ist bundesrechtlich nur auf mindestens 1.000 Hektar zulässig. Ein Brackeneinsatz beim qualifizierten Stöbern ist davon zu unterscheiden. Neben Fläche und Jagdschein entscheiden ein geeigneter Hund, eine fachkundige Führung sowie die nach Landes- und Ortsrecht abgestimmte Organisation über die Rechtssicherheit. Wer diese Punkte vor dem Jagdtag klärt, handelt verantwortungsvoll gegenüber Wild, Hund, Nachbarrevieren und Jagdgesellschaft.

Quelle: Gesetze im Internet – Bundesjagdgesetz

Rechtlicher Hinweis: Dieser Beitrag gibt einen allgemeinen Überblick und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall. Jagd-, Waffen- und Naturschutzrecht sind in den Bundesländern unterschiedlich geregelt und ändern sich; maßgeblich ist stets die Fassung, die zum Zeitpunkt des Vorhabens gilt. Wer eine verbindliche Auskunft braucht, wendet sich an die zuständige Behörde oder an eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt.

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