Für viele, die sich mit Survival und Bushcraft beschäftigen, gehört die Jagd gedanklich dazu. In Deutschland ist sie allerdings eines der am dichtesten geregelten Felder überhaupt – und einiges von dem, was in Outdoor-Kreisen dazu kursiert, stimmt nicht. Dieser Beitrag sortiert die Rechtslage und die ethische Debatte.
Das Wichtigste vorab
- Ohne Jagdschein und ohne Jagdrecht am Ort ist jede Jagd strafbar – auch die, die man sich als Übung oder Notbehelf zurechtlegt. Jagdwilderei ist ein Straftatbestand mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren, in besonders schweren Fällen bis zu fünf.
- Gejagt wird immer in einem Revier, nicht auf freier Fläche. Wer jagen will, braucht Zugang zu einem Jagdbezirk – als Eigentümer, Pächter oder Eingeladener.
- Mit dem Jagdrecht kommt die Hegepflicht. Jagd ist im deutschen Recht nicht Freizeitgestaltung, sondern eine mit Pflichten belegte Bewirtschaftung.
- Vieles ist Landesrecht. Jagdzeiten, Nachtsichttechnik und einzelne Verbote unterscheiden sich von Bundesland zu Bundesland erheblich.
Wer jagen darf

Am Anfang steht die Jägerprüfung. Sie besteht aus einem schriftlichen, einem mündlich-praktischen Teil und einer Schießprüfung – und in der Schießprüfung gilt eine Besonderheit: Schwache Leistungen lassen sich dort nicht durch gute Ergebnisse in anderen Prüfungsteilen ausgleichen. Geprüft wird unter anderem Wildbiologie, Jagdbetrieb, Waffenrecht, Waffentechnik, Hundeführung, die Behandlung des erlegten Wildes sowie Jagd-, Tierschutz- und Naturschutzrecht.1
Der Jagdschein wird für höchstens drei Jagdjahre erteilt und gilt bundesweit. Ab 16 Jahren ist ein Jugendjagdschein möglich, der nur in Begleitung und nicht bei Gesellschaftsjagden gilt; der reguläre Jagdschein kommt mit 18. Ohne eine Jagdhaftpflichtversicherung geht nichts – das Gesetz verlangt mindestens 500.000 Euro für Personen- und 50.000 Euro für Sachschäden. Geprüft werden außerdem Zuverlässigkeit und persönliche Eignung; die Jagdbehörde holt dazu Auskunft bei der Waffenbehörde ein.1
Ein Punkt, der oft untergeht: Das Recht der Jagdscheine ist von der Abweichungsbefugnis der Länder ausgenommen. Hier gilt also tatsächlich bundeseinheitliches Recht – anders als bei fast allem anderen im Jagdrecht.1
Wo gejagt wird: das Reviersystem
Deutschland kennt keine freie Jagd. Die gesamte bejagbare Fläche ist in Jagdbezirke aufgeteilt, und nur dort darf gejagt werden.
Wer zusammenhängende land-, forst- oder fischereiwirtschaftlich nutzbare Flächen von mindestens 75 Hektar besitzt, hat einen Eigenjagdbezirk und ist dort jagdausübungsberechtigt. Alle übrigen Flächen einer Gemeinde bilden zusammen einen gemeinschaftlichen Jagdbezirk, wenn sie mindestens 150 Hektar umfassen; dort steht das Jagdausübungsrecht der Jagdgenossenschaft zu, die es in aller Regel verpachtet. Die Länder dürfen diese Mindestgrößen anheben.2
Für Grundeigentümer gibt es seit einigen Jahren einen Ausweg: Wer die Jagd auf seinem Grundstück aus ethischen Gründen ablehnt, kann die Befriedung seiner Flächen beantragen.2
Hegepflicht und Weidgerechtigkeit
Das deutsche Jagdrecht ist kein Erlaubnisrecht zum Schießen, sondern ein Bewirtschaftungsrecht. Der entscheidende Satz steht gleich im ersten Paragrafen des Bundesjagdgesetzes: Mit dem Jagdrecht ist die Pflicht zur Hege verbunden.3
„Die Hege hat zum Ziel die Erhaltung eines den landschaftlichen und landeskulturellen Verhältnissen angepaßten artenreichen und gesunden Wildbestandes sowie die Pflege und Sicherung seiner Lebensgrundlagen.“
§ 1 Abs. 2 Bundesjagdgesetz
Daneben steht ein Begriff, der in kein Gesetzbuch der Welt passt und trotzdem im Gesetz steht: Bei der Jagdausübung sind die allgemein anerkannten Grundsätze deutscher Weidgerechtigkeit zu beachten. Was das im Einzelfall bedeutet, füllt Kommentare – im Kern geht es darum, dem Tier unnötiges Leiden zu ersparen und sich nicht jeden technisch möglichen Vorteil zunutze zu machen.3
Was verboten ist
Die sachlichen Verbote füllen einen eigenen Paragrafen mit achtzehn Nummern. Die wichtigsten in Stichworten:
- Mindestenergie der Munition. Auf Rehwild und Seehunde darf nur mit Büchsenpatronen geschossen werden, deren Auftreffenergie auf 100 Meter mindestens 1.000 Joule beträgt; auf alles übrige Schalenwild und auf Wölfe gelten mindestens 6,5 Millimeter Kaliber und 2.000 Joule.4
- Halbautomaten. Auf Wild darf nicht mit halbautomatischen Langwaffen geschossen werden, die mit insgesamt mehr als drei Patronen geladen sind – in der Praxis also zwei im Magazin und eine im Lauf. Automatische Waffen sind ganz ausgeschlossen.4
- Nachtjagd auf Schalenwild – außer Schwarzwild – und auf Federwild ist verboten.4
- Schlingen jeder Art dürfen weder hergestellt noch erworben noch aufgestellt werden. Ebenso wenig Fanggeräte, die nicht unversehrt fangen oder nicht sofort töten, und Selbstschussgeräte.4
- Kein Schuss aus dem Fahrzeug. Wild aus Luft-, Kraft- oder maschinengetriebenen Wasserfahrzeugen zu erlegen ist untersagt; für Menschen mit Körperbehinderung gibt es eine behördliche Ausnahme.4
- Gift ist tabu, ebenso Hetzjagd und vergiftete oder betäubende Köder.4
Für Fotografen und Filmer gibt es eine Vorschrift, die man kennen sollte, auch wenn man nie eine Waffe anfassen wird: Wild an seinen Zuflucht-, Nist-, Brut- oder Wohnstätten durch Aufsuchen, Fotografieren oder Filmen zu beunruhigen, ist verboten.4
Jagdzeiten und Schonzeiten
Wann welche Art bejagt werden darf, regelt eine Bundesverordnung – aber nur, soweit das jeweilige Land nichts anderes bestimmt hat. Die Länder dürfen Jagdzeiten abkürzen oder aufheben, und die meisten haben eigene Jagdzeitenverordnungen erlassen. Wer konkrete Daten sucht, muss deshalb in das Landesrecht schauen; eine bundesweite Tabelle wäre irreführend.5
Was außerhalb der Jagdzeit liegt, ist Schonzeit. Und unabhängig davon gilt der Elterntierschutz: In den Setz- und Brutzeiten dürfen die für die Aufzucht notwendigen Elterntiere nicht bejagt werden, bis die Jungen selbständig sind – auch bei Arten ohne Schonzeit.5
Invasive Arten: wer ist zuständig?
Waschbär, Marderhund, Nutria – bei diesen Arten wird das Jagdrecht gern als Zuständigkeitsanker genannt. Das trifft nur zum Teil. Geregelt ist die Materie im Kern in einer EU-Verordnung von 2014 und in den entsprechenden Vorschriften des Bundesnaturschutzgesetzes. Das Bundesjagdgesetz enthält seit März 2018 eine eigene Vorschrift dazu, die aber nur die Schnittstelle regelt: Der Jagdausübungsberechtigte kann mit seiner Zustimmung mit Managementmaßnahmen betraut werden, ist dazu aber nicht allgemein verpflichtet. Und für Arten, für die solche Maßnahmen festgelegt sind, gilt die Hegepflicht ausdrücklich nicht.6
Nachtsichttechnik: erlaubt oder nicht?
Diese Frage wird in Foren regelmäßig falsch beantwortet, weil zwei Rechtsgebiete auseinanderlaufen.
Waffenrechtlich dürfen Jagdscheininhaber seit Februar 2020 Nachtsichtvorsätze und -aufsätze für jagdliche Zwecke besitzen und führen. Jagdrechtlich bleibt die Verwendung von Nachtzielgeräten mit Bildwandler oder elektronischer Verstärkung beim Fangen und Erlegen von Wild aber grundsätzlich verboten – die waffenrechtliche Erlaubnis sagt über die jagdliche Nutzung nichts aus, und das Gesetz stellt das ausdrücklich klar.7
Die Länder können davon abweichen, und sie tun es – meist für Schwarzwild im Zusammenhang mit der Afrikanischen Schweinepest, teils auch für Haarraubwild und invasive Arten. Der Zuschnitt unterscheidet sich von Land zu Land, wird häufig geändert und steht teilweise nicht im Gesetz, sondern in Allgemeinverfügungen der unteren Jagdbehörden. Wer hier auf Nummer sicher gehen will, prüft für den konkreten Ort und den konkreten Zeitpunkt.7
Der Punkt, auf den es für Survival-Interessierte ankommt
In Survival-Literatur taucht die Vorstellung auf, man könne sich im Ernstfall aus der Natur ernähren – Fallen stellen, Wild erlegen, sich durchschlagen. Rechtlich ist das in Deutschland eindeutig: Wer ohne Jagdrecht oder Jagdausübungsrecht dem Wild nachstellt, es fängt oder erlegt, begeht Jagdwilderei. Der Strafrahmen reicht bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe, in besonders schweren Fällen von drei Monaten bis zu fünf Jahren. Als besonders schwer gilt in der Regel unter anderem die Tat zur Nachtzeit, in der Schonzeit oder unter Anwendung von Schlingen.8
Das gilt auch für das Üben. Eine gestellte Falle ist eine gestellte Falle, unabhängig davon, ob am Ende ein Tier hineingerät – und Schlingen sind ohnehin schon als solche verboten. Wer Fangtechniken lernen will, tut das trocken, ohne scharf gestellte Vorrichtung im Revier eines anderen.
Ob in einer echten Notlage etwas anderes gilt, ist eine Frage des Einzelfalls und keine, die sich in einem Blogbeitrag beantworten lässt. Für die Praxis heißt das: Wer sich fürs Jagen interessiert, macht den Jagdschein. Wer sich fürs Draußensein interessiert, braucht ihn nicht.
Die Debatte: was die Befürworter sagen
Das stärkste Argument für die Jagd ist die Bestandsregulierung. Rehe und Wildschweine haben in weiten Teilen Deutschlands kaum natürliche Feinde. Ohne Eingriff wachsen die Bestände, und die Folgen tragen Land- und Forstwirtschaft: Verbiss an jungen Bäumen, aufgewühlte Felder, in der Summe erhebliche Schäden. Beim Waldumbau hin zu klimastabilen Mischbeständen ist der Wildbestand einer der entscheidenden Faktoren.
Dazu kommt die Seuchenprävention. Bei der Afrikanischen Schweinepest ist die Bejagung von Schwarzwild Teil der Bekämpfungsstrategie – daher auch die Ausnahmen bei der Nachtsichttechnik.
Und schließlich das Fleisch: Wildbret aus heimischen Revieren stammt von Tieren, die frei gelebt haben, kommt ohne Transportwege aus und ist in der Klimabilanz kaum zu schlagen. Für viele ist das heute das überzeugendste Argument.
Die Debatte: was die Kritiker sagen
Der grundsätzlichste Einwand lautet, dass das Töten eines Tieres einer Rechtfertigung bedarf, die Freizeitgestaltung nicht hergibt. Wer die Jagd als Hobby betreibt, tötet, ohne es zu müssen – dieser Einwand lässt sich nicht mit Statistiken entkräften, weil er ethischer und nicht empirischer Natur ist.
Praktischer ist der Einwand gegen die Fütterung: Wo zugefüttert wird, überstehen mehr Tiere den Winter, die Bestände wachsen, und die Begründung für den Abschuss erzeugt sich zum Teil selbst. Kritisiert wird ebenso, dass ein Fehlschuss zu langem Leiden führen kann und dass die Nachsuche nicht immer erfolgreich ist.
Ein dritter Strang betrifft die Rückkehr der großen Beutegreifer. Wo Wolf und Luchs wieder vorkommen, verschiebt sich das Argument der fehlenden natürlichen Feinde – und damit die Frage, wie viel menschliche Regulierung überhaupt nötig ist. Das ist eine offene Debatte, in der beide Seiten belastbare Argumente haben.
Jagd in Zahlen
| Jagdscheininhaber (2025) | 467.682 |
| Bejagbare Fläche | rund 32 Millionen Hektar, etwa 89 % der Landesfläche |
| Rehwild, Strecke 2024/25 | rund 1,28 Millionen Stück |
| Schwarzwild, Strecke 2024/25 | rund 571.000 Stück |
| Rotwild, Strecke 2024/25 | rund 71.000 Stück |
Fazit
Die Jagd in Deutschland ist kein Freiraum, sondern das Gegenteil: ein dicht geregeltes Feld, in dem Prüfung, Revier, Hegepflicht, Schonzeiten und ein langer Verbotskatalog ineinandergreifen. Wer sich dafür interessiert, sollte das nicht als Hürde lesen, sondern als das, was es ist – der Preis dafür, dass in einem dicht besiedelten Land überhaupt gejagt werden kann.
Und für alle anderen bleibt der wichtigste Satz der einfachste: Ohne Jagdschein und ohne Revier bleibt das Wild unangetastet. Der Rest der Wildnis steht offen.
Anmerkungen und Fundstellen
Gesetzesstand August 2026. Das Bundesjagdgesetz wurde zuletzt durch das Gesetz vom 29. März 2026 geändert; seither sind Wölfe in mehrere Vorschriften ausdrücklich einbezogen. Dieser Beitrag gibt den Gesetzesstand wieder und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.
1. Jägerprüfung und Jagdschein
§ 15 BJagdG regelt Erteilung und Geltungsdauer sowie in Absatz 5 die Jägerprüfung; dort steht auch, dass mangelhafte Leistungen in der Schießprüfung nicht ausgleichbar sind. § 16 BJagdG betrifft den Jugendjagdschein (16 bis 18 Jahre, nur in Begleitung, keine Gesellschaftsjagden). § 17 BJagdG regelt die Versagungsgründe, darunter in Absatz 1 Nr. 4 die Jagdhaftpflichtversicherung mit 500.000 Euro für Personen- und 50.000 Euro für Sachschäden sowie in Absatz 3 und 4 die Unzuverlässigkeit; die Behörde holt Auskunft zu Zuverlässigkeit und persönlicher Eignung im Sinne der §§ 5 und 6 WaffG ein.
Dass das Recht der Jagdscheine bundeseinheitlich bleibt, folgt aus Art. 72 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 GG: Die Abweichungsbefugnis der Länder betrifft „das Jagdwesen (ohne das Recht der Jagdscheine)“.
2. Reviersystem
§ 7 Abs. 1 BJagdG (Eigenjagdbezirk ab 75 Hektar, Länder dürfen die Mindestgröße höher festsetzen), § 8 BJagdG (gemeinschaftlicher Jagdbezirk ab 150 Hektar; Teilung nur, wenn jeder Teil mindestens 250 Hektar hat; Jagdausübungsrecht bei der Jagdgenossenschaft), § 6a BJagdG (Befriedung von Grundflächen aus ethischen Gründen), § 11 BJagdG (Jagdpacht).
3. Hege und Weidgerechtigkeit
§ 1 Abs. 1 Satz 2 BJagdG: „Mit dem Jagdrecht ist die Pflicht zur Hege verbunden.“ § 1 Abs. 2 BJagdG definiert das Ziel der Hege, § 1 Abs. 3 BJagdG verpflichtet auf die allgemein anerkannten Grundsätze deutscher Weidgerechtigkeit. Ausnahme: Nach § 28a Abs. 3 BJagdG gilt die Hegepflicht nicht für Arten, für die Management- oder Beseitigungsmaßnahmen nach dem Bundesnaturschutzgesetz festgelegt sind.
4. Sachliche Verbote
Sämtlich § 19 Abs. 1 BJagdG. Munitionsanforderungen in Nr. 2 lit. a und b; halbautomatische und automatische Waffen in Nr. 2 lit. c, wörtlich: „mit halbautomatischen Langwaffen, die mit insgesamt mehr als drei Patronen geladen sind, sowie mit automatischen Waffen auf Wild zu schießen“. Maßgeblich ist damit der Ladezustand der Waffe insgesamt, nicht die Kapazität des Magazins. Nachtjagd in Nr. 4, Schlingen in Nr. 8, nicht sofort tötende Fanggeräte und Selbstschussgeräte in Nr. 9, Erlegen aus Fahrzeugen in Nr. 11, Netzjagd auf Seehunde in Nr. 12, Hetzjagd in Nr. 13, Gift in Nr. 15. Das Beunruhigen von Wild an seinen Zuflucht-, Nist-, Brut- oder Wohnstätten durch Aufsuchen, Fotografieren oder Filmen steht in § 19a BJagdG.
Zur Einordnung zwei Punkte, die häufig fehlen. Erstens erlaubt § 19 Abs. 3 BJagdG ein Unterschreiten der Energiewerte, wenn ein staatliches oder staatlich anerkanntes Fachinstitut die Verwendbarkeit der Munition für bestimmte jagdliche Zwecke bestätigt. Zweitens dürfen die Länder nach § 19 Abs. 2 BJagdG die Verbote erweitern oder aus besonderen Gründen einschränken – mit Ausnahme der Nummer 16.
Die vielfach zu lesende Angabe, das Magazin dürfe „nicht mehr als zwei Patronen“ aufnehmen, stammt nicht aus dem Bundesjagdgesetz, sondern aus dem Unionsrecht: Anhang IV Buchstabe a der Vogelschutzrichtlinie 2009/147/EG und Anhang VI Buchstabe a der FFH-Richtlinie 92/43/EWG.
5. Jagd- und Schonzeiten
§ 22 Abs. 1 BJagdG ermächtigt den Bund zur Festsetzung der Jagdzeiten durch Rechtsverordnung und erlaubt den Ländern zugleich, sie abzukürzen oder aufzuheben. Die Bundesverordnung ist die Verordnung über die Jagdzeiten vom 2. April 1977, zuletzt geändert 2018. Hinzu kommt die Abweichungsbefugnis der Länder nach Art. 72 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 GG, wonach das jeweils spätere Gesetz vorgeht. In der Praxis gelten daher in fast allen Ländern eigene Jagdzeitenverordnungen. Der Elterntierschutz steht in § 22 Abs. 4 BJagdG.
6. Invasive Arten
Grundlage ist die Verordnung (EU) Nr. 1143/2014, national umgesetzt in den §§ 40a bis 40f BNatSchG. § 28a BJagdG wurde durch Artikel 3 des Durchführungsgesetzes vom 8. September 2017 eingefügt und ist am 15. März 2018 in Kraft getreten. Nach § 28a Abs. 1 Satz 1 kann dem Jagdausübungsberechtigten mit dessen Zustimmung die Durchführung von Management- oder Beseitigungsmaßnahmen übertragen werden; Satz 2 stellt klar, dass er im Übrigen dazu nicht verpflichtet ist. § 40e Abs. 2 BNatSchG verlangt, dass solche Maßnahmen im Einvernehmen mit den Jagdbehörden festgelegt werden.
7. Nachtsichttechnik
Waffenrechtlich sind Nachtsicht- und Nachtzielgeräte mit Bildwandler oder elektronischer Verstärkung nach Anlage 2 Abschnitt 1 Nr. 1.2.4.2 WaffG verbotene Gegenstände. § 40 Abs. 3 Satz 4 WaffG, eingefügt durch das Dritte Waffenrechtsänderungsgesetz vom 17. Februar 2020, nimmt Inhaber eines gültigen Jagdscheins davon für Nachtsichtvorsätze und -aufsätze aus – und Satz 5 stellt ausdrücklich klar: „Jagdrechtliche Verbote oder Beschränkungen der Nutzung von Nachtsichtvorsatzgeräten und Nachtsichtaufsätzen bleiben unberührt.“
Jagdrechtlich bleibt die Verwendung nach § 19 Abs. 1 Nr. 5 lit. a BJagdG verboten. Abweichungen der Länder stützen sich auf § 19 Abs. 2 BJagdG und auf Art. 72 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 GG. Beispiel Bayern: Art. 29 Abs. 2 Nr. 1 lit. b BayJG nimmt Schwarzwild, Haarraubwild sowie invasive Haarwildarten vom Verbot aus. In Nordrhein-Westfalen läuft die Freigabe für Schwarzwild über Allgemeinverfügungen der unteren Jagdbehörden. Eine bundesweit aktuelle Übersicht mit Stand 2026 ließ sich nicht verifizieren; die Lage ändert sich häufig.
8. Jagdwilderei
§ 292 StGB. Absatz 1: Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe für den, der unter Verletzung fremden Jagdrechts oder Jagdausübungsrechts dem Wild nachstellt, es fängt, erlegt oder sich zueignet. Absatz 2: In besonders schweren Fällen Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren; als Regelbeispiele nennt das Gesetz gewerbs- oder gewohnheitsmäßiges Handeln, die Tat zur Nachtzeit, in der Schonzeit, unter Anwendung von Schlingen oder in anderer nicht weidmännischer Weise sowie die gemeinschaftliche Begehung durch mehrere mit Schusswaffen ausgerüstete Beteiligte. Flankierend: §§ 293 bis 295 StGB sowie §§ 41 und 41a BJagdG zur Entziehung des Jagdscheins und zum Verbot der Jagdausübung.
9. Zahlen
Statistik des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft, Tabellen 7030100 und 7030200; Datengrundlage ist der Deutsche Jagdverband. Eine eigene Erhebung des Statistischen Bundesamts zur Jagdstrecke gibt es nicht. Das Jagdjahr läuft vom 1. April bis zum 31. März. Die Werte für 2024/25 sind laut Fußnote der Tabelle teils mit Vorjahreswerten unterlegt, weil die bayerische Strecke bei Redaktionsschluss nicht vorlag – sie sind daher vorläufig.
Quellen
- Bundesjagdgesetz in der geltenden Fassung.
- Verordnung über die Jagdzeiten vom 2. April 1977.
- § 292 StGB (Jagdwilderei).
- § 40 WaffG und Anlage 2 WaffG.
- §§ 40a ff. BNatSchG und Verordnung (EU) Nr. 1143/2014.
- Art. 72 Grundgesetz (Abweichungsgesetzgebung der Länder).
- BMEL-Statistik: Jagd in Deutschland, Tabellen 7030100 und 7030200.
Weiterführend auf wildnisruf.de: Jagdrecht in Deutschland und Das Bundesjagdgesetz im Überblick.
Stand der Prüfung: August 2026.

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