Schonzeiten beim Rehwild: Fristen und Zuständigkeiten

Rehwild am morgendlichen Waldrand neben Jagdzeitenunterlagen zu Schonzeiten beim Rehwild.
Jagdzeiten und Schonzeiten müssen für jede Wildklasse und jedes Bundesland aktuell geprüft werden.

Einleitung

Wer Rehwild bejagt, darf sich nicht auf eine vermeintlich einheitliche Kalenderfrist verlassen. Schonzeiten beim Rehwild ergeben sich immer aus der jeweiligen Jagdzeit – und diese unterscheidet sich nach Wildklasse, Bundesland und möglichen örtlichen Anordnungen. Für Jäger zählt deshalb vor dem Ansitz oder der Pirsch nicht nur das Datum, sondern auch die genaue Ansprache des Stückes sowie der geltende Rechtsstand im Jagdbezirk. Die folgenden Abschnitte ordnen den bundesrechtlichen Rahmen ein, zeigen regionale Unterschiede und erklären, wann Behörden Ausnahmen zulassen können.

Das Bundesrecht setzt den Rahmen

Jäger auf einem Ansitz prüft eine Jagdzeitenverordnung für Rehwild.

Jagdzeit und Schonzeit als Gegenstück

§ 22 Absatz 1 Bundesjagdgesetz bildet den bundesrechtlichen Ausgangspunkt für Jagd- und Schonzeiten. Nach den Grundsätzen der Hege werden die Zeiten, in denen Wild bejagt werden darf, als Jagdzeiten durch Rechtsverordnung festgelegt. Aus dieser Bestimmung folgt die zentrale Regel: Außerhalb der Jagdzeiten ist Wild mit der Jagd zu verschonen. Rechtlich betrachtet ist die Schonzeit also kein eigenständig definierter Kalenderabschnitt, sondern schlicht das Gegenstück zur Jagdzeit. Wo keine Jagdzeit besteht, beginnt automatisch die Schonzeit.

Die Schonzeiten beim Rehwild folgen daraus unmittelbar: Böcke, Schmalrehe, Ricken und Kitze dürfen jeweils nur innerhalb ihrer eigenen, rechtlich festgesetzten Jagdzeit bejagt werden. Fehlt für eine dieser Klassen eine Jagdzeit, ist ein Erlegen grundsätzlich unzulässig. § 22 BJagdG selbst nennt dabei keine nach Wildklassen aufgeschlüsselten Kalenderdaten für Rehwild. Die Vorschrift legt lediglich die Systematik fest, nach der Jagd nur innerhalb bestimmter Zeiträume erlaubt und außerhalb davon verboten ist.

§ 22 Absatz 4 BJagdG enthält für Elterntiere eine eigenständige, von der allgemeinen Jagdzeit unabhängige Schutzregel. In der Setz- und Brutzeit dürfen die für die Aufzucht notwendigen Tiere bis zum Selbständigwerden der Jungtiere nicht bejagt werden, selbst wenn für sie an sich Jagdzeit besteht. Für Rehwild schützt diese Regel vor allem die Ricke, solange sie nicht selbständige Kitze führt und versorgt. Damit greift neben der klassenbezogenen Jagdzeit ein zusätzlicher, biologisch begründeter Schutzmechanismus.

Spielraum der Länder für Schonzeiten beim Rehwild

Der Bund gibt mit der Jagdzeitenverordnung nur die äußerste Grenze vor. Innerhalb dieses Rahmens dürfen die Länder die bundesrechtlich vorgesehenen Jagdzeiten für Rehwild abkürzen oder aufheben. Eine Verlängerung der bundesrechtlichen Frist ist dagegen ausgeschlossen; die Länder können also nur restriktiver, nicht großzügiger regeln.

Dieser Spielraum ist zugleich begrenzt. Eine allgemeine, freie Änderung der Schonzeit ist nicht vorgesehen. Die Länder dürfen Schonzeiten nur für bestimmte Gebiete oder einzelne Jagdbezirke aufheben, und das ausschließlich aus besonderen, gesetzlich benannten Gründen. Dazu zählen insbesondere:

  • Wildseuchenbekämpfung,
  • Belange der Landeskultur,
  • die Beseitigung kranken oder kümmernden Wildes,
  • die Vermeidung übermäßiger Wildschäden,
  • wissenschaftliche, Lehr- und Forschungszwecke,
  • Störungen des biologischen Gleichgewichts sowie
  • Gründe der Wildhege.

Für Rehwild folgt daraus, dass jede Abweichung von der bundesrechtlichen Frist eine konkrete, im Landesrecht verankerte Rechtsgrundlage benötigt. Sie kann räumlich sehr eng gefasst sein, bis hin zu einem einzelnen Jagdbezirk. Eine pauschale Änderung für ein ganzes Bundesland ohne besonderen Anlass ist damit nicht gedeckt.

Für die Praxis bedeutet dies, dass die bundesrechtliche Grundregel allein nicht ausreicht. Wer wissen will, ob zu einem bestimmten Zeitpunkt tatsächlich Schonzeit oder Jagdzeit gilt, muss zusätzlich prüfen, ob das jeweilige Land von seiner Abkürzungs- oder Aufhebungsbefugnis Gebrauch gemacht hat. Erst das Zusammenspiel aus bundesrechtlichem Rahmen und landesrechtlicher Ausgestaltung ergibt die tatsächlich verbindliche Frist.

Schonzeiten beim Rehwild unterscheiden sich regional

Jagdkarte und Jagdzeitentabellen zeigen regionale Fristen für Rehwild.

Vier Klassen, vier eigene Fristen

In Bayern wird Rehwild in vier Klassen unterteilt, die jeweils eigene Jagdzeiten und damit eigene Schonzeiten besitzen. Böcke dürfen vom 16. April bis 15. Oktober bejagt werden, sodass für sie vom 16. Oktober bis 15. April Schonzeit gilt. Schmalrehe folgen einem ähnlichen Beginn, ihre Jagdzeit reicht jedoch bis 15. Januar; außerhalb dieses Zeitraums, also vom 16. Januar bis 15. April, sind sie geschont. Geißen und Kitze werden gemeinsam betrachtet: Für beide Klassen beginnt die Jagdzeit erst am 1. September und endet am 15. Januar. Den restlichen Teil des Jahres, vom 16. Januar bis 31. August, gilt für sie Schonzeit. Dieser spätere Beginn trägt dem Umstand Rechnung, dass Geißen im Frühjahr und Sommer Kitze führen und aufziehen.

Diese Einteilung beruht auf der bayerischen Ausführungsverordnung zum Jagdgesetz, die auf Landesebene die konkreten Zeiträume festlegt. Zuständig ist das Bayerische Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie, das über seine Oberste Jagdbehörde die Jagdzeiten veröffentlicht und bei Bedarf anpasst. Eine solche Anpassung betrifft aktuell den Beginn der Jagdzeit für Böcke und Schmalrehe, der auf den 16. April vorverlegt wurde. Wer in Bayern jagt, sollte deshalb stets die aktuelle Fassung der Ausführungsverordnung heranziehen. Ministerielle Reformen können einzelne Fristen verschieben, ohne dass sich die grundsätzliche Systematik der vier Wildklassen ändert.

Vier Klassen, zwei Startpunkte

In Nordrhein-Westfalen richtet sich die Jagdzeit für Rehwild nach Geschlecht und Alter der Stücke, nicht nach einem einheitlichen Kalenderdatum. Böcke dürfen vom 1. Mai bis zum 31. Januar bejagt werden. Schmalrehe haben zwei getrennte Jagdzeiten: vom 1. Mai bis zum 31. Mai und noch einmal vom 1. September bis zum 31. Januar. Für Ricken und Kitze beginnt die Jagdzeit erst am 1. September. Dieser spätere Beginn hängt damit zusammen, dass Ricken im Frühjahr und Sommer regelmäßig Kitze führen. In dieser Phase sollen sie besonders geschützt werden. Den Endpunkt teilen sich alle vier Klassen, den 31. Januar. Beim Schmalreh liegt davor jedoch von Juni bis August noch einmal Schonzeit.

Daraus ergibt sich für die Schonzeiten beim Rehwild ein gespaltenes Bild. Böcke sind vom 1. Februar bis zum 30. April zu schonen, also über drei Monate hinweg. Für Schmalrehe gilt dieselbe Frühjahrsschonzeit, dazu kommt die Zeit vom 1. Juni bis zum 31. August. Ricken und Kitze hingegen unterliegen einer deutlich längeren Schonzeit, die vom 1. Februar bis zum 31. August reicht und damit sieben Monate umfasst. Wer diese Unterscheidung ignoriert und pauschal von „der Schonzeit“ für Rehwild spricht, verkennt die tatsächliche Rechtslage in diesem Bundesland.

Rechtlich beruhen diese Zeiträume auf § 1 der Landesjagdzeitenverordnung (LJZeitVO), die im Rahmen der bundesrechtlichen Ermächtigung erlassen wurde. Die zuständige untere Jagdbehörde kann innerhalb der gesetzlichen Voraussetzungen Abweichungen von diesen Regelfristen anordnen oder genehmigen, etwa durch zeitlich und räumlich begrenzte Ausnahmeentscheidungen. Für die praktische Jagdausübung bedeutet dies, dass vor jedem Jagdtag sowohl die Wildklasse als auch das genaue Datum mit der geltenden Verordnung abgeglichen werden müssen.

Ausnahmen erfordern behördliche Entscheidungen

Jägerin und Behördenmitarbeiter prüfen einen Bescheid zur Schonzeit für Rehwild.

Gründe für Ausnahmen von der Schonzeit beim Rehwild

Eine Verkürzung oder Aufhebung der Schonzeiten beim Rehwild ist keine allgemeine Freigabe der Jagd außerhalb der regulären Jagdzeit. Sie setzt besondere Gründe voraus und muss sich auf bestimmte Gebiete oder einzelne Jagdreviere beziehen. Als besondere Gründe kommen dieselben Tatbestände in Betracht wie bei der Aufhebung durch die Länder, etwa Wildseuchenbekämpfung, die Beseitigung kranken oder kümmernden Wildes oder Maßnahmen der Wildhege.

Für Rehwild kann ein landeskultureller Grund vorliegen, wenn auf konkreten Wiederbewaldungsflächen nach großflächigen Kalamitätsschäden ein erhöhter Verbissdruck die Verjüngung gefährdet. Die Aufhebung darf dann sachlich und räumlich an diesen Zweck gebunden werden. Das gilt etwa für Schmalrehe und Böcke sowie nur für die betroffenen Flächen und einen festgelegten Zeitraum.

Auch krankes oder kümmerndes Rehwild kann eine Schonzeitaufhebung rechtfertigen. Dabei zählt nicht die pauschale Bestandsregulierung. Ausschlaggebend ist die konkrete Beseitigung von Wild, dessen Zustand den besonderen Eingriff außerhalb der regulären Jagdzeit begründet. Ein bloßer Verweis auf Bestandsdichte oder allgemeine Wildschadensbefürchtungen reicht dafür nicht aus.

Die genannten Gründe sind ausdrücklich als Beispiele ausgestaltet, keine abschließende Aufzählung. Eine Schonzeitaufhebung verlangt dennoch stets eine tragfähige, einzelfallbezogene Begründung, die den konkreten Anlass benennt. Sie kann zeitlich befristet sowie hinsichtlich Wildart, Alters- oder Geschlechtsklasse und räumlichem Geltungsbereich beschränkt werden. Ohne einen solchen besonderen Grund bleibt die reguläre Schonzeit unverändert bestehen. Das gilt unabhängig davon, welches Interesse an einer Bejagung außerhalb der Jagdzeit geäußert wird.

Zuständigkeit endet am Kreisgebiet

Eine Verkürzung oder Aufhebung der Schonzeit für Rehwild wird nicht zentral für ganze Bundesländer ausgesprochen. Soweit das jeweilige Landesjagdrecht die Zuständigkeit zuweist, entscheiden die unteren Jagdbehörden, regelmäßig angesiedelt bei Landkreisen und kreisfreien Städten. Ihre Entscheidung bindet ausschließlich innerhalb des eigenen Zuständigkeitsbereichs.

Der räumliche Zuschnitt kann unterschiedlich ausfallen. Möglich ist eine Regelung für das gesamte Kreisgebiet, für abgegrenzte Teilflächen oder für einzelne Jagdreviere. Ordnet eine untere Jagdbehörde in einem Landkreis eine Schonzeitverkürzung an, gilt diese Anordnung nicht automatisch in einem Nachbarlandkreis. Ebenso wenig entfaltet sie Wirkung in einem anderen Bundesland, selbst wenn dort vergleichbare Verhältnisse bestehen.

Rechtstechnisch stehen den Behörden dabei zwei Instrumente zur Verfügung. Für einen räumlich bestimmten Kreis von Revieren oder Flächen kommt eine Allgemeinverfügung in Betracht, die für alle Betroffenen im festgelegten Gebiet gleichermaßen gilt. Soll die Ausnahme dagegen nur für ein einzelnes Revier greifen, ist eine Einzelanordnung das passende Mittel. Beide Formen setzen voraus, dass die Behörde ihren Geltungsbereich klar benennt.

Für die jagdliche Praxis folgt daraus eine feste Prüfreihenfolge. Neben der landesweit geltenden Jagd- und Schonzeit ist stets zu klären, ob für das eigene Revier eine örtliche behördliche Anordnung vorliegt. Erst der Abgleich von räumlichem und zeitlichem Geltungsbereich zeigt, ob die Ausnahme tatsächlich anwendbar ist.

Schlussgedanken

Schonzeiten beim Rehwild lassen sich nicht mit einer einzigen bundesweiten Frist beantworten. Das Bundesjagdgesetz gibt den Rahmen vor, während Länder die Jagdzeiten nach Wildklasse ausgestalten und Behörden örtlich begrenzte Ausnahmen anordnen können. Wer rechtssicher jagt, prüft vor jedem Jagdtag Wildklasse, Datum, Bundesland, Jagdbezirk und mögliche Behördenentscheidungen. Die wichtigste Regel bleibt: Nicht eine Tabelle aus dem Vorjahr entscheidet, sondern der aktuelle Rechtsstand vor Ort.

Quellen

Rechtlicher Hinweis: Dieser Beitrag gibt einen allgemeinen Überblick und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall. Jagd-, Waffen- und Naturschutzrecht sind in den Bundesländern unterschiedlich geregelt und ändern sich; maßgeblich ist stets die Fassung, die zum Zeitpunkt des Vorhabens gilt. Wer eine verbindliche Auskunft braucht, wendet sich an die zuständige Behörde oder an eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt.

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