Mountainbiken im Gelände

Mountainbiken_Gelaende
Mountainbiken_Gelaende

Mountainbiken im Gelände: Technik, Ausrüstung, Tourenwahl – und die Frage, wo man in Deutschland überhaupt fahren darf. Ein Einstieg für Offroad-Neulinge.

Mountainbiken ist mehr als Radfahren. Es verbindet Ausdauer, Koordination und Technik mit dem, was man sonst nur zu Fuß erreicht. Wer damit anfängt, braucht drei Dinge: ein passendes Rad, ein paar saubere Grundtechniken – und die Gewissheit, dass man dort fahren darf, wo man fährt. Genau um diese drei geht es hier.

Kurz vorab

  • Im Wald darf man nur auf Straßen und Wegen fahren – das gilt bundesweit. Was als Weg zählt, regeln die Länder unterschiedlich.
  • In Baden-Württemberg gilt die Zwei-Meter-Regel: Wege unter zwei Metern Breite sind für Räder tabu. Das ist bußgeldbewehrt – und es gilt weiterhin.
  • Die wichtigste Technik heißt: vor der Kurve bremsen. In der Kurve rollen lassen, Rad neigen, zum Kurvenausgang schauen.
  • Helmpflicht gibt es keine – aber die alpinen Vereine empfehlen einen, und im Gelände gibt es kein vernünftiges Argument dagegen.

Welches Mountainbike passt zu welchem Vorhaben?

Vier Bauarten decken das meiste ab.

  • Hardtail – Federgabel vorn, hinten starr. Leichter, günstiger, wartungsärmer. Für Forstwege und leichtes Gelände die vernünftigste Einsteigerwahl.
  • Fully – vorn und hinten gefedert. Deutlich komfortabler auf ruppigen Trails, teurer und schwerer.
  • Cross-Country – auf Tempo und Distanz ausgelegt, sportliche Sitzposition, wenig Komfort.
  • All Mountain / Trail – der Allrounder zwischen Bergauf und Bergab.

Für den Anfang genügt ein Hardtail-Trailbike mit solider Federgabel um die 100 bis 120 Millimeter Federweg und hydraulischen Scheibenbremsen. Wichtiger als der Federweg ist, dass die Rahmengröße stimmt und die Bremsen etwas taugen.


Die Grundausstattung

  • Helm
  • Handschuhe – bessere Kontrolle, und bei einem Sturz greift man zuerst mit den Händen
  • Brille gegen Insekten, Äste und Dreck
  • Radhose mit Sitzpolster, Funktionsshirt, Windjacke
  • Rucksack oder Hüfttasche mit Wasser, Snack, Pumpe, Multitool und Ersatzschlauch

Klickpedale lohnen erst, wenn die Grundtechnik sitzt. Knieschoner sind sinnvoll, sobald es technisch wird.


Technik: die vier Dinge, die zuerst sitzen sollten

1. Die Grundposition

Alles beginnt im Stehen. Beide Pedale auf gleicher Höhe, also die Kurbeln waagerecht, Gewicht gleichmäßig auf beiden Beinen. Die Hüfte steht mittig über dem Tretlager, die Ellenbogen zeigen nach außen, auf dem Lenker liegt möglichst wenig Gewicht. Je ein Finger liegt an den Bremshebeln, der Kopf ist aufrecht, der Blick nach vorn.1

2. Kurven

Hier machen Einsteiger die meisten Fehler, und meistens denselben: Sie bremsen zu spät.

Vor der Kurve auf die passende Geschwindigkeit herunterbremsen – in der Kurve möglichst gar nicht mehr. Dann das Rad in die Kurve neigen, während der Körper aufrechter bleibt und tief über dem Rad steht. Die Kurbeln bleiben waagerecht, oder das kurvenäußere Pedal steht unten und wird belastet; das erhöht den Anpressdruck der Reifen. Der kurveninnere Arm streckt sich, der äußere bleibt gebeugt. Hüfte, Knie und Blick zeigen zum Kurvenausgang.1

Die Kurzfassung für unterwegs: Vor der Kurve bremsen, dann rollen lassen. Rad neigen, Körper aufrechter halten, Außenpedal belasten – und zum Kurvenausgang schauen. Man fährt dorthin, wo man hinsieht; das ist keine Floskel, sondern der wirksamste einzelne Tipp.

3. Bremsen

Gebremst wird mit beiden Bremsen, dosiert – wobei die Vorderradbremse die wirkungsvollere ist, bergab erst recht. Genau deshalb braucht sie Gefühl: Ein zu harter Griff vorn endet über dem Lenker. Beim Bremsen wandert der Körperschwerpunkt nach unten und leicht nach hinten, aber nur so weit, dass Druck auf dem Vorderrad bleibt – sonst rutscht es weg. Blockierende Reifen sind immer ein Fehler.2

4. Bergauf und bergab

Bergauf hilft es, das Gewicht nach vorn zu bringen, damit das Vorderrad am Boden bleibt. Bergab kommt der Sattel herunter, der Körperschwerpunkt geht tiefer und weiter nach hinten. Und beim Schalten gilt: lieber einmal zu früh als einen Gang zu lange stehenbleiben.


Wo darf man eigentlich fahren?

Diese Frage wird in Foren zuverlässig falsch beantwortet, meistens mit dem Satz „außer in Baden-Württemberg darf man überall“. Das stimmt nicht.

„Das Betreten des Waldes zum Zwecke der Erholung ist gestattet. Das Radfahren, das Fahren mit Krankenfahrstühlen und das Reiten im Walde ist nur auf Straßen und Wegen gestattet.“

§ 14 Abs. 1 Bundeswaldgesetz

Das ist der bundesweite Rahmen: Wandern quer durch den Wald ist erlaubt, Radfahren nur auf Wegen. Die Einzelheiten regeln die Länder – und sie tun es unterschiedlich. Bayern verlangt „geeignete Wege“, Nordrhein-Westfalen „feste Wege“, Hessen „befestigte oder naturfeste Wege“, auf denen gefahrloser Begegnungsverkehr möglich ist, Rheinland-Pfalz „Straßen und Waldwege“.3

Baden-Württemberg ist das einzige Land mit einem Maß. Dort ist das Radfahren auf Wegen unter zwei Metern Breite nicht gestattet – die vielzitierte Zwei-Meter-Regel. Sie steht seit Jahren in der Diskussion, gilt aber weiterhin, und ein Verstoß ist eine Ordnungswidrigkeit, die mit Geldbuße geahndet werden kann.4

Zwei Situationen gelten unabhängig von Land und Wegbreite. Gesperrte Wege sind gesperrt – und das gilt ausdrücklich auch für Bereiche, in denen gerade Holz eingeschlagen oder aufgearbeitet wird. Dort geht es nicht um Ordnung, sondern um herabfallende Kronenteile und um Maschinen, die einen Radfahrer nicht kommen hören. Und wer eine organisierte Ausfahrt plant, also mehr als die übliche Feierabendrunde mit Freunden, braucht dafür je nach Landesrecht eine Genehmigung der Forstbehörde.4

In Naturschutzgebieten und Nationalparks hilft kein allgemeiner Merksatz. Dort ist grundsätzlich alles untersagt, was das Gebiet beeinträchtigen kann; was konkret gilt, steht in der jeweiligen Schutzgebietsverordnung. Wer dort fahren will, liest die Beschilderung – und im Zweifel die Verordnung.5


Und der Helm?

Eine Helmpflicht für Radfahrende gibt es in Deutschland nicht; die Straßenverkehrsordnung schreibt Schutzhelme nur für Krafträder vor. Der Bundesgerichtshof hat 2014 entschieden, dass einer verletzten Radfahrerin allein deshalb, weil sie keinen Helm trug, kein Mitverschulden anzulasten war.6

Für Mountainbiker taugt das allerdings nicht als Freibrief: Das Gericht hat ausdrücklich offengelassen, wie bei sportlicher Betätigung zu entscheiden wäre. Die alpinen Vereine formulieren es kürzer – „bergauf und bergab, immer mit Helm“.6


Die erste Tour planen

Am Anfang stehen leichte Forstwege oder beschilderte Mountainbike-Routen. Als Orientierung: unter 300 Höhenmeter auf unter 20 Kilometer, fester Untergrund, keine Singletrails und keine technischen Passagen.

Für die Planung taugen die üblichen Tourenportale mit Schwierigkeitsgraden und Höhenprofilen. Ein Hinweis dazu: Heatmaps zeigen, wo viele fahren – nicht, wo man fahren darf. Gerade in Baden-Württemberg und in Schutzgebieten führen sie regelmäßig auf Wege, auf denen Räder nichts zu suchen haben.


Rücksicht auf dem Trail

  • Zu Fuß Gehende haben Vorrang. Frühzeitig auf sich aufmerksam machen, Tempo herausnehmen, freundlich grüßen.
  • Bei Nässe bleiben viele Wege besser unbefahren – Reifenrillen im aufgeweichten Boden halten sich monatelang.
  • Nichts liegen lassen, auch keinen geplatzten Schlauch.
  • In der Dämmerung ist Wild aktiv. Wer langsamer fährt, erschreckt weniger und sieht mehr.
  • Bei einer Panne hilft Ruhe – und Multitool, Schlauch und Pumpe im Gepäck.

Fazit

Mountainbiken ist fordernd, befreiend und vielseitig – und der Einstieg ist einfacher, als er aussieht. Ein Hardtail, ein Helm, ein paar Grundtechniken und eine flache Runde auf festem Untergrund genügen für den Anfang. Die Technik kommt mit den Kilometern.

Was nicht mit den Kilometern kommt, ist die Kenntnis darüber, wo man fahren darf. Ein Blick ins Landeswaldgesetz vor der ersten Tour in einer neuen Gegend erspart Ärger – und trägt dazu bei, dass die Wege offen bleiben.


Anmerkungen und Fundstellen

Stand August 2026. Der rechtliche Teil gibt den Gesetzesstand wieder und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.

1. Grundposition und Kurventechnik

Die Beschreibung folgt den Fahrtechnikunterlagen des Deutschen Alpenvereins und der Plattform mobilesport.ch des Schweizer Bundesamts für Sport, die auf der Ausbildungsliteratur von Swiss Cycling beruht.

Der Alpenverein formuliert die Kurve so: das Bike ins Kurveninnere drücken, während der Körperschwerpunkt außen bleibt; der kurveninnere Arm gestreckt, der äußere gebeugt, die Knie in Kurvenrichtung, der Blick der Fahrtrichtung folgend. mobilesport nennt für die Kurveneinfahrt unter anderem: vor der Kurve auf die richtige Geschwindigkeit abbremsen, in der Kurve möglichst nicht mehr bremsen, Kurbeln waagerecht oder das kurvenäußere Pedal belasten, Hüfte, Oberkörper und beide Knie zum Kurvenausgang drehen, Blick zum Kurvenausgang.

Zwei Einschränkungen gehören dazu. Erstens ist die Trennung zwischen Radneigung und Körperhaltung nicht absolut: Bei höherem Tempo und in Anliegern lehrt mobilesport ausdrücklich, Rad und Körper in die Kurve zu legen. Zweitens weisen beide Quellen darauf hin, dass flüssiges Fahren wichtiger ist als das genaue Abarbeiten einzelner Punkte. Die Grundposition beschreibt mobilesport mit fast gestreckten, aber lockeren Armen und Beinen, der Alpenverein mit leicht gebeugten – in Kurbelstellung, Schwerpunkt und Ellenbogenhaltung stimmen beide überein.

2. Bremsen

Der Alpenverein: „Es wird zwar mit beiden Bremsen gebremst, aber die Vorderradbremse ist die entscheidende. Bedingt durch die Bewegungsrichtung ist sie wirkungsvoller, insbesondere bergab.“ Dazu der Hinweis, blockierende Reifen unbedingt zu vermeiden und wegen des Feingefühls nur mit einem Finger zu bremsen. mobilesport ergänzt, den Körperschwerpunkt „nur so weit wie nötig nach hinten“ zu verlagern, „aber nicht zu weit, damit Druck auf dem Vorderrad erhalten bleibt“.

Eine feste Prozentverteilung zwischen Vorder- und Hinterbremse – etwa die häufig zu lesenden „70 zu 30″ – nennt keine der geprüften Ausbildungsquellen. Solche Zahlen sind deshalb hier bewusst weggelassen.

3. Radfahren im Wald: Bund und Länder

§ 14 Abs. 1 Satz 2 BWaldG beschränkt das Radfahren auf Straßen und Wege, ohne ein Breitenmaß zu nennen; nach Absatz 2 regeln die Länder die Einzelheiten und dürfen weiter einschränken. Ergänzend verweist § 59 Abs. 2 BNatSchG für das Betreten des Waldes auf das Bundeswaldgesetz und die Landeswaldgesetze.

Landesrechtliche Beispiele: Art. 13 Abs. 3 Satz 1 BayWaldG („nur auf Straßen und geeigneten Wegen“), § 2 Abs. 2 LFoG NRW („Straßen und feste Wege“), § 15 Abs. 3 Satz 1 HWaldG („befestigte oder naturfeste Wege“, auf denen gefahrloser Begegnungsverkehr möglich ist), § 22 Abs. 3 Satz 1 LWaldG Rheinland-Pfalz („nur auf Straßen und Waldwegen“, mit der Möglichkeit weitergehender Gestattung durch die Waldbesitzenden). Die Beschränkungen sind also fast überall qualitativ formuliert statt in Metern – der Satz „außerhalb Baden-Württembergs darf man überall fahren“ ist falsch.

4. Die Zwei-Meter-Regel

§ 37 Abs. 3 des Landeswaldgesetzes Baden-Württemberg lautet: „Das Fahren mit Krankenfahrstühlen (auch mit Motorantrieb), das Radfahren und das Reiten im Wald sind nur auf Straßen und hierfür geeigneten Wegen gestattet. Auf Fußgänger ist Rücksicht zu nehmen. Nicht gestattet sind das Reiten auf gekennzeichneten Wanderwegen unter 3 m Breite und auf Fußwegen, das Radfahren auf Wegen unter 2 m Breite sowie das Reiten und Radfahren auf Sport- und Lehrpfaden; die Forstbehörde kann Ausnahmen zulassen.“ Neben der Breitengrenze gilt in Baden-Württemberg also zusätzlich die Beschränkung auf „geeignete“ Wege. Bußgeldbewehrt ist das über § 83 Abs. 2 Nr. 1 LWaldG; der Rahmen reicht nach § 83 Abs. 4 bis 2.500 Euro, in besonders schweren Fällen bis 10.000 Euro.

Die Regel ist seit Jahren politisch umstritten, wurde aber weder aufgehoben noch geändert. Baden-Württemberg ist das einzige Bundesland mit einer solchen Breitenvorgabe.

Sperrungen und Veranstaltungen regelt dasselbe Landesgesetz an anderer Stelle, und vergleichbare Vorschriften kennen die übrigen Länder ebenfalls. Nach § 37 Abs. 4 Nr. 3 und 4 LWaldG BW ist ohne besondere Befugnis unzulässig, gesperrte Waldflächen und Waldwege zu betreten sowie Waldflächen und Waldwege „während der Dauer des Einschlags oder der Aufbereitung von Holz“. Nach § 37 Abs. 2 bedürfen organisierte Veranstaltungen der Genehmigung der Forstbehörde; entscheidet sie nicht innerhalb von sechs Wochen über einen hinreichend bestimmten Antrag, gilt die Genehmigung als erteilt.

5. Schutzgebiete

§ 23 Abs. 2 Satz 1 BNatSchG verbietet in Naturschutzgebieten „alle Handlungen, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des Naturschutzgebiets oder seiner Bestandteile oder zu einer nachhaltigen Störung führen können“ – und zwar „nach Maßgabe näherer Bestimmungen“. Die konkreten Verbote stehen deshalb nicht im Bundesgesetz, sondern in der jeweiligen Schutzgebietsverordnung. Nach § 23 Abs. 2 Satz 2 ist die Zugänglichkeit für die Allgemeinheit die Ausnahme, nicht die Regel. Für Nationalparks gilt über § 24 Abs. 3 derselbe Schutzstandard. Eine bundesweit einheitliche Aussage zum Radfahren in Schutzgebieten gibt es folglich nicht.

6. Helm und Mitverschulden

§ 21a Abs. 2 Satz 1 StVO schreibt Schutzhelme nur für Krafträder und bestimmte mehrrädrige Kraftfahrzeuge über 20 km/h Bauartgeschwindigkeit vor; Fahrräder und Pedelecs bis 25 km/h fallen nicht darunter.

Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 17. Juni 2014, Aktenzeichen VI ZR 281/13, entschieden: „Das Nichttragen eines Fahrradhelms führt … nicht zu einer Anspruchskürzung wegen Mitverschuldens. Für Radfahrer ist das Tragen eines Schutzhelms nicht vorgeschrieben.“ Begründet ist das mit dem Verkehrsbewusstsein zum Unfallzeitpunkt im Jahr 2011, als innerorts nur elf Prozent der Radfahrenden einen Helm trugen. Ausdrücklich offengelassen hat der Senat, „inwieweit in Fällen sportlicher Betätigung des Radfahrers das Nichttragen eines Schutzhelms ein Mitverschulden begründen kann“. Für das Mountainbiken lässt sich aus der Entscheidung also gerade nichts herleiten.

Die Empfehlung „Bergauf und bergab, immer mit Helm!“ stammt aus der Broschüre „Mountainbiken – Sicher & Fair“ der alpinen Vereine.

Quellen

Stand der Prüfung: August 2026.

Hinterlasse jetzt einen Kommentar

Kommentar hinterlassen

E-Mail Adresse wird nicht veröffentlicht.


*